- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
- Erstes Kapitel: Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall
- Drittes Kapitel: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Viertes Kapitel: Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
- Zweiter Abschnitt: Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
§ 112 SGB 7
Bindung der Gerichte
§ 108 über die Bindung der Gerichte gilt auch für die Ansprüche nach den §§ 110 und 111.